Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu verfügen, unter Aufer- legung der Verfahrenskosten an die Staatskasse.
E. 2 Eventualiter: Ziff. 2 - 4 der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2025 seien aufzuheben, un- ter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatskasse.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch das Auferlegen der anteilsmässigen Verfahrenskosten und das Nichtausrichten von Entschädigung und Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nach- stehenden einzutreten.
E. 2.2.1 Mit Rechtsbegehren 1 fordert der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung vom 2. April 2025 und die Anweisung an die Vorinstanz, stattdes-
3 sen die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
E. 2.2.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderun- gen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.2.1; 7B_182/2024 vom
26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2). Abgesehen von Ausführungen zur Kostenfrage findet sich in der Beschwerdeschrift nichts, weshalb eine Nichtanhandnahme statt einer Einstellung verfügt werden müsste. Der Be- schwerdeführer ist grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu seinen Gunsten erfolgte definitive Verfahrenseinstellung mittels Beschwerde anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4). Die Kostenfrage- und Entschädigungsfrage lässt sich auch unabhängig von der Art des Verfahrensabschlusses beurteilen. Im Übrigen kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), wodurch der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer Nichtanhandnahme offensichtlich nicht schlechter gestellt ist. Es besteht daher hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 2.3 In Eventualbegehren 2 verlangt der Beschwerdeführer, dass Ziff. 2 - 4 der Einstel- lungsverfügung vom 24. April 2025 aufzuheben seien. In Ziffer 4 dieser Verfügung wird erklärt, dass die ED-Daten des Beschuldigten nach Ablauf eines Jahrs seit Rechtskraft zu löschen sind. Gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde zu begründen und die Person, die das Rechtsmittel ergreift, hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, weshalb eine frühere Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzunehmen wäre. Von fachkundigen Perso- nen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird dementsprechend eine Nachfristan- setzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO regelmässig nur bei Versehen oder unver- schuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). Es sind keine Gründe für eine Nachfristansetzung erkennbar, wes- halb hiervon abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer kommt damit hinsichtlich der Aufhebung von Ziff. 4 der Einstellungsverfügung seiner Begründungspflicht nicht nach, womit auf den Eventualantrag in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
E. 3 Zum Sachverhalt geht aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2025 Folgendes hervor: Den Beschuldigten wird vorgeworfen, nach einem Eishockey-Spiel zwischen den H.________ (Club
1) und dem I.________ (Club 2) die aufgebaute Absperrung des Fanrückhalts geöffnet, mehrere jün- gere Personen mit der Aufforderung «Los, göht! Los jetzt!» durch die Öffnung geschickt zu haben, welche eine Auseinandersetzung mit den abziehenden Anhängern des I.________(Club 2) provozie- ren sollten. Eine Auseinandersetzung konnte von den Sicherheitsorganisationen trotz gegenseitigen
4 verbalen Provokationen knapp abgewendet werden, wobei ein Teil der H.________ (Club 1)-Störer die Gleise beim Bahnhof J.________ rechtswidrig überschritt, um eine direkte Konfrontation mit den gegnerischen Anhängern zu suchen. Die Beschuldigten haben durch das Öffnen der Absperrung und dadurch, dass sie mehreren Unbe- kannten zum Zweck der Provokation einer Auseinandersetzung das Verlassen der Zone des Fan- rückhalts ermöglichten, diese Sicherheitsmassnahme wissentlich und willentlich verletzt und die von ihnen anerkannte Verpflichtung, sich den Massnahmen der Sicherheitsorganisation zu unterziehen, missachtet. Durch ihr Verhalten haben sie somit die Einleitung des vorliegenden Verfahrens rechts- widrig und schuldhaft verursacht, weshalb sie je 1/3 der Gesamtkosten zu tragen haben. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO schliesst nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammen- hang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Aus- nahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1). Eine Kostentragung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die be- schuldigte Person fällt bei einer Einstellung des Verfahrens insoweit ausser Be-
5 tracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechts- lage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1; 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; DOMEISEN in: Basler Kommentar, Straf- recht, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 426 StPO).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 389 StGB).
E. 4.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1).
E. 5.1 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer und die Verweigerung einer Entschädigung als unrecht erwei- sen:
E. 5.2.1 Es ist zunächst darauf zu verweisen, dass durch die Staatsanwaltschaft nie eine formelle Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgt ist. Dass die Strafverfolgungs- behörde beabsichtigt, das offensichtlich bloss faktisch eröffnete Verfahren einzu- stellen, erklärte sie dem Beschwerdeführer durch Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 3. April 2025.
E. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit seinem Verhalten andere Fans zu einem Landfriedensbruch angestiftet zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 24. April 2025 ausführt, ist es am 31. Januar 2025 nach Ende des Eishockey-Spiels nicht zu Gewalttätigkeiten gekommen. Damit ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal von Art. 260 StGB offensichtlich nicht erfüllt, womit kein vollendetes Delikt vorliegt und bloss eine versuchte Anstiftung infrage kommt. Art. 24 Abs. 2 StGB hält fest, dass wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestim- men versucht, wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft wird. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass bloss die versuchte Anstiftung zu ei- nem Verbrechen strafbar ist (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2018 355 vom 15.11.2018 E. 6). Beim Vorwurf des Landfriedensbruchs handelt es sich mit Strafandrohung von bis zu drei Jahren bloss um ein Vergehen. Wie auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend festhält, ist eine versuchte Anstiftung zu einem Landfriedensbruch damit nicht strafbar. Das
6 zur Last gelegte Verhalten erfüllt damit keinen gesetzlichen Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft erklärt zudem explizit, dass im vorliegenden Fall kein anderes Verbrechen bzw. kein anderer gesetzlicher Tatbestand ersichtlich ist, den man dem Beschwerdeführer vorwerfen könnte. Den Akten sind denn auch keinerlei Untersu- chungshandlungen hinsichtlich allfälliger anderer Delikte zu entnehmen.
E. 5.2.3 Mit dem Gesagten musste für die Staatsanwaltschaft bereits von Beginn weg er- kennbar sein, dass keine Verurteilung des Beschwerdeführers möglich ist, da schlicht keine strafbare Handlung vorliegt. Es liegen keine Umstände vor, die es angezeigt hätten, irgendwelche Untersuchungshandlungen vorzunehmen, da of- fensichtlich war, dass der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt ist. Jeglicher staats- anwaltschaftliche Ermittlungsaufwand ist damit von vorneherein als unnütz zu qua- lifizieren. Stattdessen hätte gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO umgehend eine Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen, was nicht geschehen ist. Eine Kostenauferlegung ist zwar grundsätzlich auch im Falle einer Nichtanhandnahme nicht ausgeschlossen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2019 257 vom 3. September 2019 E. 7); generell dürften bei ei- ner Nichtanhandnahme jedoch nur in den seltensten Fällen erhebliche Kosten ent- stehen, die in der Folge zu verlegen wären (VOGELSANG, a.a.O, N. 25c zu Art. 310 StPO). Wie dargelegt, war vorliegend kein Ermittlungsaufwand gerechtfertigt. In casu erfolgten durch die Staatsanwaltschaft, soweit ersichtlich, auch bloss rudi- mentäre Handlungen wie dem Einholen eines Strafregisterauszugs. Es ist aller- dings nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Vornahmen mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende Straflosigkeit des Beschwerdeführers angezeigt ge- wesen wären. Die (faktische) Eröffnung einer Strafuntersuchung war unter den ge- gebenen Umständen nicht korrekt. Da der Kostentragung im Falle einer Einstellung Ausnahmecharakter zukommt und sich die Strafverfolgungsbehörde vorliegend nicht zur Eröffnung veranlasst sehen durfte, müssen die entsprechenden Verfah- renskosten schon deshalb vom Staat getragen werden.
E. 5.3.1 Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch in Fällen, in denen gerechtfertigter Aufwand im Rahmen einer eingestellten Strafuntersuchung entstanden ist, mehrere Voraus- setzungen erfüllt sein müssen, damit man diese Kosten an die beschuldigte Person überwälzen kann. Für diese dem Zivilrecht angenäherte Haftung ist unter anderem ein prozessuales Verschulden der beschuldigten Person notwendig (BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O, N. 29 zu Art. 426 StPO, mit weiteren Hinweisen). Hier- für sind in der Regel qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse gegen Normen der Rechtsordnung vorausgesetzt, welche zugleich adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens sein mussten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2019 257 vom 3. Sep- tember 2019, E. 8; DOMEISEN, a.a.O, N. 29 zu Art. 426 StPO). Bedingung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützt.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Staatsanwaltschaft dargelegten Sachverhalt, insbesondere dass er beim Öffnen des Gitters mitgewirkt resp. auf die Geschehnisse Einfluss genommen hat. Auch im Anzeigerapport der Polizei ist fest-
7 gehalten, dass auf keinen Videoaufnahmen erkennbar sei, wer das Absperrgitter geöffnet habe (S. 3). Die Darstellung der Staatsanwaltschaft basiert einzig auf dem Wahrnehmungsbericht des Zeugen F.________. Dessen private Videoaufnahmen wurden erst wenige Minuten nach der Öffnung des Absperrgitters erstellt und kön- nen die Schilderung damit nicht stützen. Mangels weiterer belastender Beweise ist damit kein klarer, rechtsgenüglicher Nachweis für das vorgeworfene Verhalten er- bracht. Es kann daher offengelassen werden, ob die übrigen Haftungsvorausset- zungen erfüllt sind.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit dar- auf einzutreten ist. Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Verfügung vom 24. April 2025 werden aufgehoben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die ihm entstandenen Aufwände für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss einzu- reichender Honorarnote. Mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen trägt der Kanton Bern die auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten des vor- instanzlichen Verfahrens von CHF 200.00. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich die Entschädigungsfrage. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Demnach besteht beim gege- benen Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädi- gung, wenn der Beizug eines Verteidigers angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls und der betriebene Aufwand gerechtfertigt waren (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Bei- zug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2). Der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen der beschuldig- ten Person war durchaus vertretbar, da es für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das ihm vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist. Die Ausrichtung eines angemessenen Parteikostenersatzes ist damit gerechtfertigt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat seine Kostennote eingereicht. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantona- len Gerichten richtet sich nach dem KAG und der PKV. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemes- sung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehör- den. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Das Honorar in Straf- verfahren, die mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, wird mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss den Honoraren in Strafbefehlsverfah- ren bzw. Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht bemessen (Art. 17 Abs. 1
8 Bst. e i.V.m. Bst. a-d sowie Abs. 2 PKV). Der gebotene Aufwand des Verteidigers ist als gering zu beurteilen; er nahm an keinen Einvernahmen teil, der Aktenumfang ist bescheiden und ausser der Stellungnahme nach Art. 318 StPO liegen keine ge- botenen namhaften Aufwände vor. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als leicht zu qualifizieren. Der Parteikostenersatz für die Aufwände im Zusammenhang mit der Interessenwahrung bis zur Verfahrenseinstellung wird auf CHF 1'200.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) festgelegt und unter Vorbehalt der Abrechnung Rechtsanwalt C.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).
E. 7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obschon nicht auf alle Anträ- ge des Beschwerdeführers eingetreten wurde, ist er mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00, sind bei diesem Ausgang vom Kanton zu tragen. Dasselbe gilt für die Parteien- tschädigung des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Rechtsanwalt C.________ hat am 10. Februar 2016 für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote eingereicht, mit wel- cher er eine Entschädigung von CHF 1'553.70 (Aufwand von 5.42 Stunden à CHF 260.00 plus Auslagen und MWST) geltend macht. Die Parteienschädigung fürs Be- schwerdeverfahren wird gestützt auf die zuvor dargelegten Normen insbesondere mit Blick auf die tiefe Schwierigkeit und den eher geringen Aufwand auf CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Entschädigung wird unter Vorbehalt der Abrechnung Rechtsanwalt C.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. April 2025 werden aufgehoben.
- Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern.
- Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ ausgerichtet.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern.
- Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2 / Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per B-Post) - dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher E.________ (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 212 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 2 / Beschwerdeführer D.________ v.d. Fürsprecher E.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen (Anstiftung zu) Landfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 24. April 2025 (EO 25 2225-2227)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (Beschuldigter 2/Be- schwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen (Anstiftung zu) Landfriedensbruchs ein (Ziff. 1). Die Verfah- renskosten wurden den Beschuldigten zu je 1/3 der Gesamtkosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, auferlegt (Ziff. 2). Weiter wurde verfügt, dass den Beschuldigten keine Entschädigung und / oder Genugtuung ausgerichtet wird (Ziff. 3) und die ED-Daten nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft gelöscht werden (Ziff. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsan- walt C.________, am 9. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu verfügen, unter Aufer- legung der Verfahrenskosten an die Staatskasse. 2. Eventualiter: Ziff. 2 - 4 der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2025 seien aufzuheben, un- ter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatskasse. 3. Dem Beschwerdeführer sei in jedem Falle eine Entschädigung für die ihm entstandenen Auf- wendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss auf entsprechen- de Aufforderung hin einzureichende Honorarnote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Am 6. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch das Auferlegen der anteilsmässigen Verfahrenskosten und das Nichtausrichten von Entschädigung und Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nach- stehenden einzutreten. 2.2 2.2.1 Mit Rechtsbegehren 1 fordert der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung vom 2. April 2025 und die Anweisung an die Vorinstanz, stattdes-
3 sen die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 2.2.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderun- gen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.2.1; 7B_182/2024 vom
26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2). Abgesehen von Ausführungen zur Kostenfrage findet sich in der Beschwerdeschrift nichts, weshalb eine Nichtanhandnahme statt einer Einstellung verfügt werden müsste. Der Be- schwerdeführer ist grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu seinen Gunsten erfolgte definitive Verfahrenseinstellung mittels Beschwerde anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4). Die Kostenfrage- und Entschädigungsfrage lässt sich auch unabhängig von der Art des Verfahrensabschlusses beurteilen. Im Übrigen kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), wodurch der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer Nichtanhandnahme offensichtlich nicht schlechter gestellt ist. Es besteht daher hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3 In Eventualbegehren 2 verlangt der Beschwerdeführer, dass Ziff. 2 - 4 der Einstel- lungsverfügung vom 24. April 2025 aufzuheben seien. In Ziffer 4 dieser Verfügung wird erklärt, dass die ED-Daten des Beschuldigten nach Ablauf eines Jahrs seit Rechtskraft zu löschen sind. Gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde zu begründen und die Person, die das Rechtsmittel ergreift, hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, weshalb eine frühere Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzunehmen wäre. Von fachkundigen Perso- nen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird dementsprechend eine Nachfristan- setzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO regelmässig nur bei Versehen oder unver- schuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). Es sind keine Gründe für eine Nachfristansetzung erkennbar, wes- halb hiervon abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer kommt damit hinsichtlich der Aufhebung von Ziff. 4 der Einstellungsverfügung seiner Begründungspflicht nicht nach, womit auf den Eventualantrag in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3. Zum Sachverhalt geht aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2025 Folgendes hervor: Den Beschuldigten wird vorgeworfen, nach einem Eishockey-Spiel zwischen den H.________ (Club
1) und dem I.________ (Club 2) die aufgebaute Absperrung des Fanrückhalts geöffnet, mehrere jün- gere Personen mit der Aufforderung «Los, göht! Los jetzt!» durch die Öffnung geschickt zu haben, welche eine Auseinandersetzung mit den abziehenden Anhängern des I.________(Club 2) provozie- ren sollten. Eine Auseinandersetzung konnte von den Sicherheitsorganisationen trotz gegenseitigen
4 verbalen Provokationen knapp abgewendet werden, wobei ein Teil der H.________ (Club 1)-Störer die Gleise beim Bahnhof J.________ rechtswidrig überschritt, um eine direkte Konfrontation mit den gegnerischen Anhängern zu suchen. Die Beschuldigten haben durch das Öffnen der Absperrung und dadurch, dass sie mehreren Unbe- kannten zum Zweck der Provokation einer Auseinandersetzung das Verlassen der Zone des Fan- rückhalts ermöglichten, diese Sicherheitsmassnahme wissentlich und willentlich verletzt und die von ihnen anerkannte Verpflichtung, sich den Massnahmen der Sicherheitsorganisation zu unterziehen, missachtet. Durch ihr Verhalten haben sie somit die Einleitung des vorliegenden Verfahrens rechts- widrig und schuldhaft verursacht, weshalb sie je 1/3 der Gesamtkosten zu tragen haben. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO schliesst nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammen- hang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Aus- nahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1). Eine Kostentragung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die be- schuldigte Person fällt bei einer Einstellung des Verfahrens insoweit ausser Be-
5 tracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechts- lage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1; 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; DOMEISEN in: Basler Kommentar, Straf- recht, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 426 StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 389 StGB). 4.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). 5. 5.1 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer und die Verweigerung einer Entschädigung als unrecht erwei- sen: 5.2 5.2.1 Es ist zunächst darauf zu verweisen, dass durch die Staatsanwaltschaft nie eine formelle Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgt ist. Dass die Strafverfolgungs- behörde beabsichtigt, das offensichtlich bloss faktisch eröffnete Verfahren einzu- stellen, erklärte sie dem Beschwerdeführer durch Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 3. April 2025. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit seinem Verhalten andere Fans zu einem Landfriedensbruch angestiftet zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 24. April 2025 ausführt, ist es am 31. Januar 2025 nach Ende des Eishockey-Spiels nicht zu Gewalttätigkeiten gekommen. Damit ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal von Art. 260 StGB offensichtlich nicht erfüllt, womit kein vollendetes Delikt vorliegt und bloss eine versuchte Anstiftung infrage kommt. Art. 24 Abs. 2 StGB hält fest, dass wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestim- men versucht, wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft wird. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass bloss die versuchte Anstiftung zu ei- nem Verbrechen strafbar ist (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2018 355 vom 15.11.2018 E. 6). Beim Vorwurf des Landfriedensbruchs handelt es sich mit Strafandrohung von bis zu drei Jahren bloss um ein Vergehen. Wie auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend festhält, ist eine versuchte Anstiftung zu einem Landfriedensbruch damit nicht strafbar. Das
6 zur Last gelegte Verhalten erfüllt damit keinen gesetzlichen Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft erklärt zudem explizit, dass im vorliegenden Fall kein anderes Verbrechen bzw. kein anderer gesetzlicher Tatbestand ersichtlich ist, den man dem Beschwerdeführer vorwerfen könnte. Den Akten sind denn auch keinerlei Untersu- chungshandlungen hinsichtlich allfälliger anderer Delikte zu entnehmen. 5.2.3 Mit dem Gesagten musste für die Staatsanwaltschaft bereits von Beginn weg er- kennbar sein, dass keine Verurteilung des Beschwerdeführers möglich ist, da schlicht keine strafbare Handlung vorliegt. Es liegen keine Umstände vor, die es angezeigt hätten, irgendwelche Untersuchungshandlungen vorzunehmen, da of- fensichtlich war, dass der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt ist. Jeglicher staats- anwaltschaftliche Ermittlungsaufwand ist damit von vorneherein als unnütz zu qua- lifizieren. Stattdessen hätte gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO umgehend eine Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen, was nicht geschehen ist. Eine Kostenauferlegung ist zwar grundsätzlich auch im Falle einer Nichtanhandnahme nicht ausgeschlossen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2019 257 vom 3. September 2019 E. 7); generell dürften bei ei- ner Nichtanhandnahme jedoch nur in den seltensten Fällen erhebliche Kosten ent- stehen, die in der Folge zu verlegen wären (VOGELSANG, a.a.O, N. 25c zu Art. 310 StPO). Wie dargelegt, war vorliegend kein Ermittlungsaufwand gerechtfertigt. In casu erfolgten durch die Staatsanwaltschaft, soweit ersichtlich, auch bloss rudi- mentäre Handlungen wie dem Einholen eines Strafregisterauszugs. Es ist aller- dings nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Vornahmen mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende Straflosigkeit des Beschwerdeführers angezeigt ge- wesen wären. Die (faktische) Eröffnung einer Strafuntersuchung war unter den ge- gebenen Umständen nicht korrekt. Da der Kostentragung im Falle einer Einstellung Ausnahmecharakter zukommt und sich die Strafverfolgungsbehörde vorliegend nicht zur Eröffnung veranlasst sehen durfte, müssen die entsprechenden Verfah- renskosten schon deshalb vom Staat getragen werden. 5.3 5.3.1 Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch in Fällen, in denen gerechtfertigter Aufwand im Rahmen einer eingestellten Strafuntersuchung entstanden ist, mehrere Voraus- setzungen erfüllt sein müssen, damit man diese Kosten an die beschuldigte Person überwälzen kann. Für diese dem Zivilrecht angenäherte Haftung ist unter anderem ein prozessuales Verschulden der beschuldigten Person notwendig (BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O, N. 29 zu Art. 426 StPO, mit weiteren Hinweisen). Hier- für sind in der Regel qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse gegen Normen der Rechtsordnung vorausgesetzt, welche zugleich adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens sein mussten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2019 257 vom 3. Sep- tember 2019, E. 8; DOMEISEN, a.a.O, N. 29 zu Art. 426 StPO). Bedingung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützt. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Staatsanwaltschaft dargelegten Sachverhalt, insbesondere dass er beim Öffnen des Gitters mitgewirkt resp. auf die Geschehnisse Einfluss genommen hat. Auch im Anzeigerapport der Polizei ist fest-
7 gehalten, dass auf keinen Videoaufnahmen erkennbar sei, wer das Absperrgitter geöffnet habe (S. 3). Die Darstellung der Staatsanwaltschaft basiert einzig auf dem Wahrnehmungsbericht des Zeugen F.________. Dessen private Videoaufnahmen wurden erst wenige Minuten nach der Öffnung des Absperrgitters erstellt und kön- nen die Schilderung damit nicht stützen. Mangels weiterer belastender Beweise ist damit kein klarer, rechtsgenüglicher Nachweis für das vorgeworfene Verhalten er- bracht. Es kann daher offengelassen werden, ob die übrigen Haftungsvorausset- zungen erfüllt sind. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit dar- auf einzutreten ist. Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Verfügung vom 24. April 2025 werden aufgehoben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die ihm entstandenen Aufwände für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss einzu- reichender Honorarnote. Mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen trägt der Kanton Bern die auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten des vor- instanzlichen Verfahrens von CHF 200.00. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich die Entschädigungsfrage. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Demnach besteht beim gege- benen Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädi- gung, wenn der Beizug eines Verteidigers angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls und der betriebene Aufwand gerechtfertigt waren (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Bei- zug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2). Der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen der beschuldig- ten Person war durchaus vertretbar, da es für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das ihm vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist. Die Ausrichtung eines angemessenen Parteikostenersatzes ist damit gerechtfertigt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat seine Kostennote eingereicht. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantona- len Gerichten richtet sich nach dem KAG und der PKV. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemes- sung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehör- den. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Das Honorar in Straf- verfahren, die mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, wird mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss den Honoraren in Strafbefehlsverfah- ren bzw. Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht bemessen (Art. 17 Abs. 1
8 Bst. e i.V.m. Bst. a-d sowie Abs. 2 PKV). Der gebotene Aufwand des Verteidigers ist als gering zu beurteilen; er nahm an keinen Einvernahmen teil, der Aktenumfang ist bescheiden und ausser der Stellungnahme nach Art. 318 StPO liegen keine ge- botenen namhaften Aufwände vor. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als leicht zu qualifizieren. Der Parteikostenersatz für die Aufwände im Zusammenhang mit der Interessenwahrung bis zur Verfahrenseinstellung wird auf CHF 1'200.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) festgelegt und unter Vorbehalt der Abrechnung Rechtsanwalt C.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obschon nicht auf alle Anträ- ge des Beschwerdeführers eingetreten wurde, ist er mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00, sind bei diesem Ausgang vom Kanton zu tragen. Dasselbe gilt für die Parteien- tschädigung des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Rechtsanwalt C.________ hat am 10. Februar 2016 für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote eingereicht, mit wel- cher er eine Entschädigung von CHF 1'553.70 (Aufwand von 5.42 Stunden à CHF 260.00 plus Auslagen und MWST) geltend macht. Die Parteienschädigung fürs Be- schwerdeverfahren wird gestützt auf die zuvor dargelegten Normen insbesondere mit Blick auf die tiefe Schwierigkeit und den eher geringen Aufwand auf CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Entschädigung wird unter Vorbehalt der Abrechnung Rechtsanwalt C.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. April 2025 werden aufgehoben. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ ausgerichtet. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2 / Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per B-Post) - dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher E.________ (per B-Post) Bern, 16. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
10 Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.